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Satzung

 

des Kölln-Reisieker Schützenverein von 1977 e. V.

 

Neufassung vom 04.10.2002

 

 

 

Präambel

 

Der Kölln-Reisieker Schützenverein von 1977 e. V. ( KRSV ) fördert die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen. Zur Abwicklung seiner rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen gilt die nachstehende Satzung.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Kölln-Reisieker Schützenverein von 1977 e.V. ( KRSV ). Der KRSV ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn unter der Registernummer VR 679 eingetragen und hat seinen Sitz in Kölln-Reisiek.

(2) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

§ 2

Zweck

 

(1) Der KRSV fördert den Sport, insbesondere den Schießsport und wahrt die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.

(2) Er fördert und unterstützt die Vereinsjugendarbeit.

(3) Er pflegt die Tradition und das Schützenbrauchtum.

 

 

§ 3

Grundsätze

 

(1) Der KRSV ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch leistungssteigernder Mittel unterbinden. Er erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an.

 

 

§ 4

Aufgaben

 

(1) Der KRSV

- fördert den Sport, insbesondere den Schießsport nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände und betreibt den Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport,

- organisiert über die Organe und Ausschüsse des KRSV sportliche Wettkämpfe, Aus- und Fortbildung von Sportlern und Funktionern,

- berücksichtigt beim Schießsport die Umwelt- und Naturschutzbelange,

- pflegt und wahrt die Tradition und das Schützenbrauchtum als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens,

- leistet Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.

 

 

§ 5

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der KRSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der KRSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(3) Im Fall einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Kölln-Reisiek zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, zu.

 

 

§ 6

Mitgliedschaft und Mitglieder

 

(1) Der KRSV ist Mitglied des Kreisschützenverbandes Pinneberg e.V. (KrSchV) und des Kreissportverbandes Pinneberg e. V. (KSV) sowie der weiteren übergeordneten Verbände.

(2) Der KRSV hat

- Ordentliche Mitglieder,

- Fördermitglieder,

- Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Sport, insbesondere Schießsport treibenden Personen, deren Ziel die Förderung des Sports sowie des Schießsports und/oder die Pflege der Schützentradition ist.

(4) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche die Absicht haben, den Zweck und/oder die Aufgaben des KRSV zu fördern.

(5) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat.

 

 

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist zur Erlangung der Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.

(2) Jedes Mitglied erkennt mit Aufnahme die jeweils gültige Satzung des KRSV sowie die gültigen Satzungen der übergeordneten Verbände, die Schieß- und Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes (DSchB) und des Norddeutschen Schützenbundes (NDSB) an.

(3) Über Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Aufnahme. Ein Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

 

§ 8

Rechte der Mitglieder, Stimmrecht

 

(1) Allgemeine Rechte: Die Mitglieder haben das Recht, in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder oder des KRSV berührt werden, jede ideelle Unterstützung vom KRSV zu beanspruchen und zu erhalten, die Einrichtungen des KRSV zu benutzen und sich in Fragen der sporttechnischen Einrichtungen beraten und unterweisen zu lassen.

(2) Stimmrecht: Jedes ordentliche Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und eine nicht übertragbare Stimme.

Mitglieder, die Beitragsschulden beim KRSV haben, sind bis zur Begleichung dieser Schulden nicht antrags- und stimmberechtigt.

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen zu zahlen.

 

 

§ 10

Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im KRSV endet durch

- Tod eines Mitgliedes;

- Austritt: Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KRSV zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden;

- Ausschluss: Ein Ausschluss kann erfolgen bei Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als einem Jahr, vereinschädigendem Verhalten oder satzungswidriger Handlungsweise. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Prüfung der Sachlage. Zur Antragstellung ist der Vorstand und jedes Mitglied berechtigt. Dem Auszuschließenden ist der Beschluss mit schriftlicher Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären. Wird dem Beschluss innerhalb der Frist nicht widersprochen, ist der Beschluss endgültig. Bei Widerspruch steht dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde beim Ehrenrat zu. Der Ehrenrat prüft die Beschwerde und teilt dem Vorstand mit, ob die Beschwerde zulässig ist. Bei Zulässigkeit der Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung nach Vorlage des Ehrenrates endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit dem Ausschluss alle Rechte und Ansprüche an den KRSV. Fällige Verpflichtungen bleiben bestehen.

(2) Beiträge, freiwillige Spenden etc. werden nicht zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 11

Organe

 

(1) Die Organe des KRSV sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) der Ehrenrat

e) die Kassenprüfer.

(2) In Organe, ständige Ausschüsse und den Jugendvorstand ( § 19 ) dürfen nur Personen gewählt werden, die Mitglied des KRSV sind.

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KRSV. Sie findet jährlich bis zum 31. März eines Jahres, wenn möglich, aber vor dem Verbandstag des KrSchV und im Herbst als Herbstversammlung statt. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung regelt § 8 der Satzung (Stimmrecht).

Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des KRSV soweit sie nicht anderen Organen durch diese Satzung zugewiesen sind.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand, in der Regel der 1. Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und Sportleiter ein. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und Sportleiter geleitet.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie der Vorstand, der Beirat oder ein Fünftel ( 1/5 ) der Mitglieder beantragt. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Festsetzung der Tagesordnung

- Bestimmung der Aufgaben und Ziele des Vereins

- Anhörung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes und Beirats

- Wahlen von Vorstands-, Beirats- und Ehrenratsmitgliedern sowie Kassenprüfern

- Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Haushaltspläne

- Entscheidung und Beschluss über Anträge und Änderung/Neufassung der Satzung

- Festsetzung Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen

- Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

- Beschluss über Aufnahme von Darlehen

- Beschluss über die Auflösung des Vereins.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen, der Vorstands- und Beiratssitzungen, der Sitzungen der Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen und Jugendvorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die unterschriebenen Niederschriften sind zur jeweiligen Sachakte zu nehmen.

 

 

§ 13

Der Vorstand

 

(1) Dem Vorstand gehören an der

- 1. Vorsitzende

- 2. Vorsitzende und Sportleiter

- Schatzmeister

- Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes ( § 26 BGB ) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und Sportleiter sowie der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsbefugt.

Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende und Sportleiter oder der Schatzmeister sollen nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig sein.

(3) Der Vorstand leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des KRSV. Bei Führung seiner Geschäfte hat er sich an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Richtlinien und gefassten Beschlüsse zu halten.

(4) Der Vorstand ist mit drei Personen beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und Sportleiter anwesend sind.

(5) Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende und Sportleiter vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

(6) Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist bei Beschlüssen die Stimme des 1.Vorsitzenden entscheidend.

(7) Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Abweichend von der Vertretungsregelung beschließt über An- und Verkauf und Verpachtung von Immobilien des Vereins sowie über die Aufnahme von Darlehen die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14

Der Beirat

 

(1) Dem Beirat gehören an

- der Vereinsvorstand gemäß § 13

- zwei stellvertretende Sportleiter

- der Jugendobmann, im Verhinderungsfall sein Vertreter gemäß § 19

- der Waffen- und Geräteobmann

- die Frauenbeauftragte

- der stellvertretende Schatzmeister

- der stellvertretende Schriftführer

- der Ehrenvorsitzende.

(2) Der Beirat organisiert und beschließt über die Fachaufgaben des Vereins.

(3) Die Frauenbeauftragte vertritt die besonderen Angelegenheiten der weiblichen Mitglieder im Beirat.

(4) Bei Stimmengleichheit im Beirat ist bei Beschlüssen die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.

 

 

§ 15

Der Ehrenrat

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat. Er besteht aus drei Ehrenratsmitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Er wählt sich seinen Sprecher selbst. Die Ehrenratsmitglieder dürfen außer der Mitgliederversammlung keinem Organ des KRSV angehören. Beim Ausscheiden eines Ehrenratsmitgliedes rückt ein Ersatzmitglied durch Losentscheid nach.

(2) Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten bei Streitigkeiten innerhalb des KRSV zwischen einzelnen Mitgliedern einerseits und dem Vereinsvorstand andererseits sowie bei einzelnen Mitgliedern untereinander unter Ausschluss des Rechtsweges.

(3) Der Ehrenrat ist in seiner Verhandlungsführung frei. Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit und werden den Beteiligten schriftlich vom Sprecher des Ehrenrats mitgeteilt.

(4) Über die Sitzungen des Ehrenrats ist vom Sprecher eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von allen Ehrenratsmitgliedern, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Nach Abschluss des Verfahrens sind die angefallenen Schriftstücke dem 1. Vorsitzenden zur Verwahrung zur Sachakte zu geben.

(5) Ist bei Beschwerden bzw. Streitigkeiten ein Jungschütze beteiligt bzw. betroffen, ist vom Sprecher des Ehrenrates der Jugendobmann in beratender Funktion zu den Verhandlungen hinzuzuziehen.

 

 

§ 16

Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Die Prüfer sollten fachkundige Personen sein.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, bei der Prüfung der Jahresrechnung festzustellen, ob die in bezug auf den Jahresabschluss bestehenden Rechtsnormen beachtet worden sind. Dieses gilt auch für die Jahresrechnung der Schützenjugend vor Annahme durch die Jugendvollversammlung.

(3) Die Kassenprüfer dürfen außer der Mitgliederversammlung keinem weiteren Organ des Vereins angehören.

 

 

§ 17

Einladung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

 

(1) Einladung:

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugestellt werden. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

Die Einladung zu Vorstands- und Beiratssitzungen sowie Sitzungen von ständigen Ausschüssen muss den Mitgliedern eine Woche vorher zugestellt werden.

(2) Anträge:

Anträge an die Mitgliederversammlung können von Mitgliedern, vom Vorstand und Beirat schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsantrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

(3) Beschlussfähigkeit:

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig.

(4) Beschlussfassung:

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Auf Antrag von einem Fünftel ( 1/5 ) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Blockwahl ist bei gleichberechtigten Funktionen zulässig. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja- und Neinstimmen maßgebend. Über die Frage der Zulassung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet eine Mehrheit von zwei Drittel ( 2/3 ) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel ( 2/3 ) der abgegebenen, gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.

(5) Vorstehende Ausführungen der Absätze (1) bis (4) gelten analog auch für die Arbeit der Schützenjugend.

 

 

§ 18

Wahlen

 

(1) Für eine Amtszeit von drei Jahren werden gewählt im

- ersten Jahr:

a) 1. Vorsitzender,

b) stellvertretender Schatzmeister,

c) ein stellvertretender Sportleiter,

d) ein Kassenprüfer,

e) drei Mitglieder Ehrenrat;

- zweiten Jahr:

a) 2. Vorsitzender und Sportleiter,

b) Waffen- u. Geräteobmann,

c) Frauenbeauftragte,

d) stellvertretender Schriftführer,

e) ein Kassenprüfer;

- dritten Jahr:

a) Schatzmeister,

b) Schriftführer,

c) ein stellvertretender Sportleiter,

d) ein Ersatzkassenprüfer,

e) zwei Ersatzmitglieder Ehrenrat.

(2) Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder erfolgt bei zwei oder mehreren Bewerbern mit Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

(3) Es können mehrere Ämter in Personalunion wahrgenommen werden, jedoch nicht mit den Ämtern:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Sportleiter, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister, Ehrenratsmitglied oder Kassenprüfer kombiniert.

Bei der Wahrnehmung mehrerer Ämter in Personalunion hat der Betroffene jedoch nur eine Stimme.

(4) Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt die Ordnung über Ehrungen im KRSV.

 

 

§ 19

Die Schützenjugend

 

(1) Die Schützenjugend ist die Jugendorganisation des KRSV; sie wählt sich ihren Jugendobmann und Stellvertreter selbst auf der Jugendvollversammlung, die im ersten Quartal des Jahres vor der Mitgliederversammlung durchzuführen ist.

(2) Die Schützenjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(4) Jahresrechnung und Haushaltsvoranschlag sind vor der Jugendvollversammlung dem Vorstand des KRSV zur Kenntnis vorzulegen. Die Jahresrechnung unterliegt vor ihrer Annahme durch die Jugendvollversammlung der Prüfung durch die Kassenprüfer des KRSV.

 

 

§ 20

Ständige und nichtständige Ausschüsse

 

(1) Ständiger Ausschuss ist

- der Sportausschuss

Der Vorsitzende des Sportausschusses ist der 2. Vorsitzende und Sportleiter.

Zusammensetzung und Aufgaben werden durch eine Vereins-Sportordnung geregelt.

(2) Nichtständige Ausschüsse:

Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand nichtständige Ausschüsse bilden, die das Ergebnis ihrer Arbeit ihm als Empfehlung zur Entscheidung vorlegen.

In nichtständige Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied im KRSV sind.

Die Vorsitzenden/Sprecher der nichtständigen Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.

 

 

§ 21

Ordnungen

 

(1) Der Vorstand erstellt Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, und zwar

- Geschäftsordnung

- Vereins-Sportordnung

- Ordnung über Ehrungen

(2) Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen.

(3) Die Ordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

 

 

§ 22

Kassenprüfung

 

(1) Den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zu gewähren. Sie haben die Jahresrechnungen zu prüfen.

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand unmittelbar schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Prüfbericht wird der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt. Sie hat auf Antrag der Kassenprüfer den Vorstand und den Beirat zu entlasten, soweit sich nicht Entlastungsversagungsgründe ergeben.

(3) Vorstehende Ausführungen gelten analog für die Prüfung der Jahresrechnung der Schützenjugend. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist dem Vereinsvorstand unverzüglich vorzulegen.

 

 

§ 23

Schützenfest

 

(1) Der KRSV kann jährlich ein Schützenfest durchführen. Die Regularien dazu legt der Vorstand in einer Ordnung fest.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den finanziellen Rahmen jeweils über den entsprechenden jährlichen Haushaltsplan oder durch gesonderte Vorlage des Vorstandes.

Gleiches gilt für die Durchführung von größeren Veranstaltungen aus besonderem Anlass.

 

 

§ 24

Haftungsausschluss

 

(1) Der KRSV haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nicht für etwaige Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden bei sämtlichen Veranstaltungen über den Rahmen des vom Norddeutschen Schützenbund (NDSB) hinausgehenden Versicherungsschutzes.

 

 

§ 25

Daten und Datenschutz

 

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des jeweils gültigen S-H Datenschutzgesetzes.

(2) Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz gemäß der Satzung des NDSB. Der KRSV gewährt dem bestellten Datenschutzbeauftragten des NDSB Zugang zu den gespeicherten Daten. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeit ein Einsicht- und Fragerecht.

 

 

§ 26

Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des KRSV kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel ( 4/5 ) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Kölln-Reisiek zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke sportlicher Vereinigungen zu verwenden hat.

 

 

§ 27

Verbindlichkeit

 

(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.06.1977 in Kölln-Reisiek beschlossen.

(2) Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.03.1988 und am 04.10.2002 in Kölln-Reisiek in der vorliegenden, überarbeiteten Fassung verabschiedet.

 

 

 

Kölln-Reisiek, den 04.10.2002

   

Kölln-Reisieker Schützenverein von 1977 e.V.

   

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